Satzung

Anzeige als PDF  Satzung in PDF-Format

Stand: Juli 2011



§1 Name und Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen Wohnprojekt Geest , WoGee .

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

  3. Der Sitz des Vereins ist  21640 Bliedersdorf.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck
  1. Der Verein  Wohnprojekt Geest, WoGee verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist das  Fördern von Wohnangeboten, Entwicklung, Schaffung und Förderung von Arbeitsstätten sowie  Dienstleistungen zur Umsetzung von Arbeitsangeboten für Menschen mit Behinderung in der Nähe zur Familie.

  2. Dieser Zweck wird insbesondere durch Schaffung, Weiterentwicklung und Förderung der Wohn-, Arbeits- und Freizeitangebote verwirklicht.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstig werden.


§3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  3. Es gibt stimmberechtigte Mitglieder (die aktiv am Vereinsleben teilnehmen), nicht stimmberechtigte Mitglieder (die sich selbst nicht aktiv beteiligen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern) und Ehrenmitglieder.

  4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

  5. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod des Mitglieds
    b) Austritt aus dem Verein
    c) Ausschluss aus dem Verein.

  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  8. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt.

§4  Organe des Vereins
  1. Der Vorstand

    Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Gesamtvorstand ist ehrenamtlich tätig.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

    Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle. Er/sie kann durch den/die stellvertretende Vorsitzende(n) vertreten werden. Rechtsverbindliche Schriftstücke des Vereins werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


  2. Die Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
    Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Daneben kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen, soweit dafür Bedarf besteht oder mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten es beantragen.
    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden spätesten 14 Tage vorher einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder als E-Mail über die zuletzt bekannte Adresse/E-Mail-Adresse mit Angabe der Tagesordnung. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    a) Wahl des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Berichtes des Kassenprüfers
    c) Entlastung des Vorstandes.
    d) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
    e) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
    f) Beteiligungen an Gesellschaften
    g) Satzungsänderungen
    h) Auflösung des Vereins
    i) Ernennung von Ehrenmitglieder

    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Zu einer Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmen-Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich.

    Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins mit einer Stimme, gleichgültig, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Organisation handelt. Gemäß § 38 BGB kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte einem anderen nicht übertragen werden. Anträge sind spätesten 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
    Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.
    Das Protokoll ist von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


  3. Der Kassenwart

    Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über €200,00 bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.


  4. Der Kassenprüfer

    Ein Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins. Er darf kein Vorstandsmitglied sein.
    Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Über das Ergebnis, das schriftlich niederzulegen ist, ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
    Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt für 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.


§5 Vermögen
  1. Alle Beiträge, Spenden, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten Ersatz für ihre nachgewiesenen Aufwendungen, die im Interesse des Vereins erforderlich sind. Es müssen sich zwei Vorstandsmitglieder vorher von der Notwendigkeit überzeugt haben.


§6 Auflösung des Vereins
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern notwendig.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Rotenburger Werke, Angebote für Menschen mit Behinderungen, Lindenstr.14, 27356 Rotenburg , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.